Der kleine, aber feine Angelverein im Osten von Hamburg

 

 

 

 

Schonzeiten, Entnahmefenster und Artenschutz für Hamburg

Schonzeiten :

1. Bachforelle und Meerforelle  15. Oktober bis 15. Februar
2. Äsche                                             1. Januar bis 15. Mai
3. Hecht                                             1. Februar bis 31. Mai
4. Zander                                           1. Februar bis 31. Mai

 

 

    

Entnahmefenster

Art                         unteres Maß / cm    oberes Maß / cm    Tageshöchstfangmenge

Aal                                  45                              75                               3

Bachforelle                    20                              40                               keine

Flussbarsch                    10                              35                               keine

Hecht                              45                              75                               2        

Meerforelle                    40                              65                               2

Rapfen                            50                              70                               1

Schlei                              25                              45                               keine

Quappe                          30                              50                               3

Zander                            45                              75                               2

Karpfen                          36                              kein                           keine

                                       

 

Artenschutz

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) Vom 4. Juni 2019

§ 6

Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gezielt befischt und getötet werden:

1. Bachneunauge (Lampetra planeri),

2. Bitterling (Rhodeus amarus),

3. Elritze (Phoxinus phoxinus),

 4. Finte (Alosa fallax),

5. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),

6. Groppe (Cottus gobio),

7. Hasel (Leuciscus leuciscus),

8. Lachs (Salmo salar),

9. Maifisch (Alosa alosa),

10. Meerneunauge (Petromyzon marinus),

11. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),

12. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),

13. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),

14. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),

15. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus), 1

6.  Ostseeschnäpel (Coregonus maraena),

17. Steinbeißer (Cobitis taenia),

18.  Stromgründling (Romanogobio belingi),

19. Stör (Acipenser sturio),

20. Zährte (Vimba vimba).

 

 (2) Werden in Absatz 1 genannte Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.

 

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Oberste Fischereibehörde:

der Zander wird in Hamburgs Gewässern künftig besser geschützt. Neue Regeln für Angler und Fischer

5. Januar 2017

Der Zander ist sowohl ökologisch als auch ökonomisch eine wichtige Fischart in Hamburg. Er ist die einzige häufig vorkommende große Raubfischart in der Tideelbe. Damit hat er eine regulierende Wirkung auf Bestände anderer Fischarten. Bei Anglern genießt die Tideelbe deutschlandweit den Ruf als eines der besten Zandergewässer. Die ansässigen Fischer generieren einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus dem Verkauf dieser Art. Bei im Winter fallenden Wassertemperaturen zieht sich ein Großteil der Zander im Gebiet des Hamburger Hafens in das tiefe und ruhige Wasser der Hafenbecken zurück. Dort gibt es dann eine große Anzahl. Auch das Laichgeschehen findet häufig in Hafenbecken oder anderen ruhigen Bereichen, wie etwa Buhnenkesseln, statt. Der Zander wird in Hamburgs Gewässern künftig besser geschützt Die BWVI als Oberste Fischereibehörde der Freien und Hansestadt Hamburg will mit den folgenden neuen Regelungen, die ab sofort gelten, den Bestand der Zander nachhaltig sichern: In der Zanderschonzeit vom 1. Januar bis 15. Mai wird die Verwendung von Stellnetzen untersagt. Das Verbot gilt für Berufs -und Nebenberufsfischer. Während der Zanderschonzeit ist Angelfischern die Verwendung von toten Köderfischen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt. Eine Ausnahme besteht nur für den unmittelbaren Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms. In anderen Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit nicht mehr mit Kunstködern gefischt werden. Das Auswerfen von Kunstködern von Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche ist von diesem Verbot eingeschlossen. Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden. Bisher ist es Nebenberufs- und Hauptberufsfischern gestattet, während der Zanderschonzeit vom 1. Januar bis 15. Mai in Laich- und Rückzugsgebieten mit Stellnetzen auf andere Fischarten zu fischen. Aufgrund der Zanderbeifänge hat diese Art der Fischerei allerdings einen deutlich negativen Einfluss auf die Zanderpopulation. Der Rückgang der Zanderbestände ist in der fischereilichen Praxis deutlich festzustellen. Nur durch den Schutz der Winterlager und Laichgebiete sind der Erhalt und eine langfristige Reproduktionsmöglichkeit der Zanderpopulation sicherzustellen. Im Bereich der Angelfischerei ist es bisher erlaubt, auch während der Zanderschonzeit tote Köderfische und Kunstköder, mit dem Ziel andere Fischarten zu fangen, einzusetzen. Das Fischen mit totem Köderfisch birgt ein hohes Risiko für den Fang von Zandern. Für den Fang anderer Fischarten wie Barsch und Rapfen ist der tote Köderfisch wenig geeignet. Das Angeln mit Kunstködern in Zanderlaichgebieten ist als besonders schädlich für die Zanderbestände anzusehen. Das Fischen auf Friedfische und die Verwendung von Kunstködern außerhalb der Winterlager im Strömungsbereich der Elbe bleibt gestattet.

5. Januar 2017

Bitte beachten: dieses gilt nur für die Freie und Hansestadt Hamburg - für andere Bundesländer gelten andere Regelungen!