Der kleine, aber feine Angelverein im Osten von Hamburg

Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz

Ab dem 11.06.2019 muß jeder Angler in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Fischereiabgabe in Höhe von € 10,00 entrichten!

Hamburger Angler, die schon Ihre Fischereiabgabe entrichtet haben, sind bis zum Ablauf des im Fischereischein angegeben Datum befreit.

Die entsprechende Fischreiabgabe kann in unserer Geschäftsstelle für maximal 3 Jahre erworben werden!

Das neue Gesetz findet Ihr hier

Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) Vom 28. Mai 2019



Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften


§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Fischerei und des Angelns als mitprägende Nutzung der Hamburgischen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung gewässer-, natur- und tierschutzrechtlicher Belange. (2) Dieses Gesetz soll der Stärkung der kommerziellen Fischerei dienen. Es berücksichtigt die sozioökonomische Bedeutung des Freizeitangelns und sichert nachhaltig gesunde Fischbestände als Grundlage für die fischereiliche Nutzung. (3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und positiv zu entwickeln.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 1. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind im Wasser lebende Wirbeltiere, die durch Kiemen atmen, einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven sowie Wollhandkrabben, 2. Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen, 3. eine fischereiliche Veranstaltung liegt vor, wenn mehr als 20 Personen geplant gemeinschaftlich an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern an einem Gewässerbereich gemeinsam angeln, 4. Berufsfischerin und Berufsfischer ist, wer die Zulassung zur Erwerbsfischerei besitzt und als solche registriert ist; dabei gibt es die nachfolgenden Kategorien: a) Haupterwerbsfischerin und Haupterwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur überwiegenden Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben, b) Nebenerwerbsfischerin und Nebenerwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben, c) Bedarfsfischerin und Bedarfsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs ausüben, 5. Anglerin und Angler ist jede Person, die die Fischerei ausübt, ohne die Zulassung zur Erwerbsfischerei zu besitzen, 6. Anbieterinnen oder Anbieter von geführten Angeltouren (Angel-Guides) sind Personen, die gewerblich, also zur mindestens anteiligen Deckung des Lebensunterhalts, Angeltouren Dritten anbieten und in der Durchführung verantworten, 7. heimischer Fischartenbestand ist jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt; gebietsfremde invasive Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), gehören nicht zum heimischen Fischartenbestand,
8. Hegepflicht ist die Pflicht zum Erhalt oder zur Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden heimischen Fischartenbestands primär orientiert an der Referenzzönose gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie; die Freien Gewässer sind von der Hegepflicht ausgenommen, 9. Fischereipacht umfasst die Hege und grenzt sich dadurch gegenüber der Fischereierlaubnis ab, die nur den Fischfang betrifft, 10. persönliche Fischereirechte sind selbstständige dingliche Gewohnheitsrechte, die nicht der Eigentümerin und dem Eigentümer des Gewässers zustehen, 11. Fischereiausübungsberechtigte sind Eigentümerinnen oder Eigentümer, Pächterinnen oder Pächter, Erlaubnisscheininhaberinnen oder Erlaubnisscheininhaber und Inhaberinnen oder Inhaber persönlicher Fischereirechte, 12. eingefriedete Grundstücke sind Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden, 13. Freie Gewässer sind öffentliche Gewässer, deren Fischereirechte nicht verpachtet sind, 14. Ausgabestellen sind von der zuständigen Behörde ermächtigte Stellen, in denen die Fischereiabgabe entrichtet werden kann; hierzu zählen insbesondere Angelfachgeschäfte, Angel-Guides und anerkannte Fischerei- oder Angelverbände.

§ 3 Geltungsbereich

 Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern, die Rechtsverhältnisse der Fischereifahrzeuge mit Hamburger Fischereikennzeichen sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen. Die Elbe und der Hamburger Hafen sind Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes.


§ 4 Inhalt des Fischereirechts

 (1) Das Fischereirecht besteht aus dem Recht zur Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht. (2) Eine Hegepflicht nach Absatz 1 besteht nicht: 1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft, 2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind, 3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder der oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.


§ 5 Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Regeln der guten fachlichen Praxis auszuüben. Der Tier- und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat die oder der jeweilige die Fischerei Ausübende die andere Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen. An Anlagen und Ufern darf die anderweitige Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken muss dabei gewährleistet sein. Das Angeln dort ist verboten, wenn eine Rücksichtnahme auf Mensch und Tier auf Grund der Brückenbreite und der damit verbundenen Sichteinschränkungen nicht erfolgen kann. (2) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften gelten die Bestimmungen des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Einschränkungen der Fischerei auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 6 Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. (2) Bestehende persönliche Fischereirechte sind weder vererbbar noch übertragbar. Sie bleiben aufrechterhalten, sofern sie am 1. Januar 2019 bestanden haben. (3) In Freien Gewässern ist der Fischfang unter Beachtung der Regelungen des § 12 erlaubt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers kann das Fischen aus besonderem Grund versagen. Dies bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 7 Fischereipacht, Fischereierlaubnis

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann durch die Eigentümerin oder den Eigentümer an Dritte verpachtet werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig. (2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. Die Verpächterin oder der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen. Pachtverträge sind grundsätzlich mit einer Laufzeit von zwölf Jahren abzuschließen. (3) Mit Ausnahme der Freien Gewässer ist die Erlaubnis der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers zum Fischfang (Fischereierlaubnis) einzuholen, mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen. (4) Die Verpachtung von Freien Gewässern ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ist unwirksam.


§ 8 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern (1)

Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen und Helfer sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer und Anlagen auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert und sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. (2) Gefährdete Bereiche des Schiffs- und Hafenverkehrs sind von den Rechten nach Absatz 1 ausgenommen.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigte oder Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet gesamtschuldnerisch für die Schäden. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Betreten von Ufern und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist. (5) Ufer und Anlagen sind sauber und ordentlich zu hinterlassen. Abgerissene Fischereigeräte sind zu bergen. Sollte dies ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen nicht möglich sein, ist die zuständige Behörde zu informieren.
Abschnitt 2 Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe


§ 9 Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen. (2) Personen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. (3) Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind eine Angelprüfung abzulegen, sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben. (4) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und für die Erteilung des Fischereischeins eine gleichwertige Fischereiprüfung erforderlich war. Prüfungsfreie Fischereischeine werden nicht anerkannt. (5) Bei geführten Angeltouren oder Veranstaltungen von Ausbildungsvereinen an ihren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg besteht keine Fischerei scheinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden und mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist. Die rechtliche Gesamtverantwortlichkeit obliegt der betreuenden Person. (6) Jede Fischereischeininhaberin und jeder Fischereischeininhaber ist verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen und den jeweils aktuellen Stand der guten fachlichen Praxis zu informieren und diese in der Praxis anzuwenden.

§ 10 Erteilung und Versagung des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt.
Freitag, den 31. Mai 2019 145HmbGVBl. Nr. 17
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 6 zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Angelprüfung nach § 11 abgelegt hat. Außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegte Prüfungen werden nur anerkannt, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung kein Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg bestand. Der Angelprüfung nach § 11 stehen gleich: 1. die vor dem 1. Juni 2019 abgelegten Sportfischerprüfungen, sofern sie den Anforderungen des § 11 entsprechen, 2. die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung, 3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei. (3) Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind, kann ein bis zum jeweiligen Jahresende befristeter Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind. (4) Fischereischeine für Berufsfischerinnen oder Berufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen. (5) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres 18. Lebensjahres zu erneuern ist. (6) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind oder durch Strafbefehl mit einer Strafe belegt wurden, oder auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571), in der jeweils geltenden Fassung mindestens in zwei Fällen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Verbote auf gleichen Sachgebieten zu zahlen hatten. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden. (7) Für den Entzug des Fischereischeins gilt Absatz 6 entsprechend.

§ 11 Angelprüfung

(1) In der Angelprüfung ist festzustellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber praktische Fertigkeiten und ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt. (2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine Stelle außerhalb der Verwaltung mit der Durchführung der Angelprüfung zu beleihen. Die oder der Beliehene hat eine Prüfungsordnung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Die oder der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die oder der Beliehene führt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter
Beachtung der sonstigen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg, des Bundes und der Europäischen Union aus. (3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.

§ 12 Fischereiabgabe

(1) Alle Anglerinnen und Angler sowie Angel-Guides haben eine Fischereiabgabe in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden. (2) Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben jährlich eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden. (3) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg können die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde oder einer Ausgabestelle entrichten. Anglerinnen und Angler mit sonstigem inländischem Hauptwohnsitz haben die Fischereiabgabe bei einer Ausgabestelle zu entrichten. Anglerinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten. Angel-Guides, Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, haben die Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde zu entrichten. Die zuständige Behörde prüft alle vier Jahre die Angemessenheit der Höhe der Abgabe. (4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist im Interesse der Abgabepflichtigen zur Förderung der Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern: 1. Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen, zur Er haltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden, artenreichen und im Sinne
dieses Gesetzes heimischen Fischbestandes, 2. die Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der Gewässer und Ufer, 3. die Öffentlichkeitsarbeit für die gewerbliche Fischerei und die Freizeitfischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz, soweit dieser für die Abgabepflichtigen von besonderer Bedeutung ist, 4. die Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, 5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten, soweit diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen, 6. Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die invasiven gebietsfremden Arten entgegenwirken, soweit diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen, 7. wissenschaftliche Projekte, soweit diese für die Abgabepflichtigen von besonderer Bedeutung sind. Näheres regelt eine Förderrichtlinie.
Abschnitt 3 Zulassungen § 13 Angel-Guides (1) Angel-Guides bedürfen zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren der Zulassung durch die zuständige Behörde.
Freitag, den 31. Mai 2019146 HmbGVBl. Nr. 17
(2) Durch Angel-Guides geführte oder begleitete Angeltouren sind in Freien Gewässern zulässig, sofern dies nicht allgemein oder im Einzelfall untersagt ist. Die Zulassung von durch Angel-Guides geführten oder begleiteten Angeltouren in anderen Gewässern, kann durch die Inhaberinnen bzw. Inhaber des Fischereirechts erfolgen. (3) Die Zulassung ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.

§ 14 Berufsfischerei

Die Berufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die am 1. Januar 2019 als Berufsfischerin und Berufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und keine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben, dürfen die Fischerei nach Art und Umfang wie bisher ausüben.


Abschnitt 4 Schutz der Fische


§ 15 Verbote zum Schutz der Fische

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt. (2) Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten. Das Hältern von Fischen ist mit Ausnahme der Hamenfischerei und im Rahmen von Hegemaßnahmen verboten. Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren, sowie wild lebenden Insekten auszuführen. (3) In den Fischwegen im Sinne des § 18 Absatz 1 sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.


§ 16 Elektrofischerei 

Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft, des Naturschutzes oder weitere notwendige fischereibiologische Untersuchungen erforderlich ist und dies begründet dar gelegt wurde, 2. die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und 3. ein Gerät benutzt wird, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht; zum Nachweis der Eignung ist eine nicht mehr als drei Jahre alte Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, dass
das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.

§ 17 Fischereiliche Veranstaltungen

(1) Fischereiliche Veranstaltungen sind zulässig, soweit sie der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht widersprechen. Sie dürfen keinen Wettbewerbscharakter haben. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen vor der Teilnahme gegenüber der Veranstalterin und dem Veranstalter schriftlich versichern, dass die Absicht des Fischfangs aus vernünftigem Grund besteht. Dies ist insbesondere bei eigener Verzehrabsicht der Fall. (3) Bei fischereilichen Veranstaltungen, die der Hege dienen, ist eine anderweitige sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische als der eigene Verzehr zulässig. (4) Fischereiliche Veranstaltungen an Freien Gewässern sind spätestens einen Monat vorher von der Veranstalterin oder dem Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung untersagen, sofern sie gegen Absatz 1 verstößt.


§ 18 Fischwege

 (1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die für das Wasserrecht zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlage und Unterhaltung eines Fischweges durch die Freie und Hansestadt Hamburg gegen Entschädigung dulden, wenn dies im öffentlichen Interesse geschieht. Liegt die Anlage auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
Abschnitt 5 Fischereiaufsicht und Fischereiausübung

§ 19 Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zustän digen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch 1. zuverlässige natürliche Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern oder 2. gegen Entgelt juristische Personen des privaten Rechts bestellen. Die Bestellung nach Satz 2 kann örtlich beschränkt werden. Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher beziehungsweise die bestellte juristische Person des privaten Rechts sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt den an der Fischereiaufsicht beteiligten Personen einen Ausweis und ein Ausweisschild. Diese sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben. (2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Sie oder er ist befugt, von Personen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder 3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte sicherzustellen, soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist, sowie Verwarngelder zu erteilen. (3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Die abgenommenen Fanggeräte sind unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben. (4) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von § 20 angetroffene Personen haben der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiaufseher oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ist befugt in Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke, mit Ausnahme von Gebäuden, zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhalten. Die Führerin oder der Führer eines Wasserfahrzeuges hat der Fischereiaufseherin oder dem Fischereiaufseher zu ermöglichen, an Bord zu kommen.

§ 20 Mitführen von Fanggeräten

 Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 15 Absatz 1 mitführen. Abschnitt 6 Ermächtigungen und Datenschutz


§ 21 Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
1. die Fischereiabgabe, insbesondere ihre Höhe, das Verfahren zu ihrer Erhebung und über den Nachweis ihrer Entrichtung, 2. die Durchführung der Angelprüfung, 3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung, 4. die Entnahmefenster der Fische, die gefangen werden dürfen, 5. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit), 6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind, 7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter heimischer Fischarten, 8. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter, 9. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde, 10. die der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) und der Umsetzung von für das Aaleinzugsgebiete Elbe in den Aalbewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen, 11. die Tagesfanghöchstgrenze für bestimmte Fische, 12. Einschränkungen der Bootsangelei in den Freien Gewässern zum Schutz der Fischbestände, 13. die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen invasiver Arten, 14. die Zulassungsvoraussetzungen von Angel-Guides zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren.

§ 22 Auskunftspflicht

 der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrsrechtlichen „Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus“ (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) gemäß § 39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Freitag, den 31. Mai 2019148 HmbGVBl. Nr. 17
1. nach § 5 Absatz 1 eine andere Nutzungsart des Gewässers nicht angemessen berücksichtigt, an Anlagen und Ufern die anderweitige Nutzung unzumutbar beeinträchtigt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken nicht gewährleistet oder entgegen eines Verbotes auf Brücken fischt, 2. die nach § 7 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz einer Fischereierlaubnis zu sein, 4. entgegen § 8 Absatz 5 Ufer und Anlagen nicht sauber und ordentlich hinterlässt und abgerissenes Fischereigerät nicht birgt beziehungsweise die zuständige Behörde nicht informiert, 5. entgegen § 9 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein, 6. den Fischereischein entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder die Fischereierlaubnis entgegen § 7 Absatz 3 nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme Befugten auf
Verlangen nicht vorzeigt, 7. entgegen § 13 als Angel-Guide geführte oder begleitete Angeltouren ohne Zulassung anbietet oder durchführt, 8. einem Verbot gemäß § 15 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt, 9. entgegen § 16 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung betreibt, 10. entgegen § 17 Absatz 4 der Anzeigepflicht als Veranstalterin oder Veranstalter von fischereilichen Veranstaltungen nicht nachkommt, 11. entgegen § 19 Absatz 4 die Personalien nicht in geeigneter Weise nachweist, gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 15 Absatz 1 mitführt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht vor
zeigt oder der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiaufseher nicht ermöglicht, an Bord eines Wasserfahrzeugs zu kommen, 12. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Abschnitt 8 Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften


§ 24 Einschränkung von Grundrechten

 Durch die §§ 8 und 19 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 25 Schlussvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 12 Absatz 3 Satz 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. § 13 und § 23 Absatz 1 Nummer 7 treten drei Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. (2) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. (3) Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).

 

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2019
Tag Inhalt Seite 4. 6. 2019 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)... 169 793-1-1 6. 6. 2019 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) ............... 174 neu: 2124-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 1 Fischereiabgabe

 (1) Die Fischereiabgabe für Anglerinnen und Angler beträgt 10 Euro je Kalenderjahr. Für Angel-Guides beträgt die Fischereiabgabe 1000 Euro je Kalenderjahr. (2) Die Fischereiabgabe für Haupterwerbsfischerinnen oder Haupterwerbsfischer beträgt 500 Euro, für Nebenerwerbsfischerinnen oder Nebenerwerbsfischer 300 Euro und für Bedarfsfischerinnen oder Bedarfsfischer 50 Euro je Kalenderjahr. (3) Die in der Fischereiabgabe enthaltenen Verwaltungskosten betragen 20 vom Hundert.


§ 2 Prüfungsausschüsse

(1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 2 HmbFAnG Beliehene beruft mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung geeignete Mitglieder für die Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich und betrifft theoretische Kenntnisse. Zudem betrifft sie praktische Fertigkeiten. (2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling eine vom Prüfungsausschuss unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. (3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er bekommt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung übersandt. (4) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll mit dem Ergebnis der Prüfung zu erstellen. Es ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zum Prüfungsarchiv zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) Vom 4. Juni 2019
Auf Grund von § 21 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Freitag, den 7. Juni 2019170 HmbGVBl. Nr. 19
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.

§ 4 Fischereigerät

(1) Anglerinnen und Anglern ist es erlaubt, die Fischerei mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben. Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. (2) Handangeln dürfen nicht reißend oder so eingesetzt werden, dass Wasservögel, Amphibien oder Menschen gefährdet werden. Die Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Personen nach § 9 Absätze 2 und 3 HmbFAnG ist nur eine Handangel mit einer Anbissstelle erlaubt. (3) Das Fischen mit Schleppangeln ist Anglerinnen und Anglern untersagt. Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden. Die Benutzung von Senkreusen ist verboten. Bei der Fischerei ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher waidgerecht zu benutzen. Es dürfen nur Unterfangkescher mit gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwendet werden. Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten und Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen. Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern die Fische im Wasser abgehakt werden. (4) Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern ist folgendes Fischereigerät erlaubt: 1. zehn Reusen, 2. zwei Stellnetze, 3. zehn Wollhandkrabbenkörbe mit Schutz vor Beifang von Fischen. (5) Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern ist es erlaubt, die Fischerei mit bis zu drei Reusen auszuüben. (6) Ausgelegte Fischereigeräte sind auf der Wasseroberfläche deutlich sichtbar durch Bojen zu kennzeichnen und so zu stellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Bojen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 cm besitzen. Die zuständige Behörde kann eine andere Kennzeichnung zulassen. An den Fischereigeräten und Bojen ist die Registriernummer nach § 11 dauerhaft anzubringen. Fischereigeräte sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist. Fischereigeräte sind täglich zu leeren. (7) Stellnetze dürfen eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten und nicht zusammengefügt werden. Reusen dürfen zusammengefügt eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Zu bereits ausliegenden Fischereigeräten haben Anglerinnen und Angler sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer einen Abstand von mindestens 100 m einzuhalten. Reusen sind mit einem Fluchtfenster mit einem Mindestdurchmesser von 14 mm zu versehen. (8) Fischereiausübungsberechtigten ist auch das Abfischen mit Netzen oder anderem üblichen Fischfanggerät erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist. (9) Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Fischbestände und der Gewässer die Verwendung von Fischereigeräten und das Angeln vom Boot beschränken.


§ 5 Zulassung von Angel-Guides

Als Angel-Guide kann auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wer über einen gültigen Fischereischein verfügt, mindestens drei Jahre Erfahrung als Anglerin oder Angler nachweist, zuverlässig ist und ein Konzept einreicht, das Beschreibungen zu den anzuwendenden Angelmethoden und Fischereigeräten, zum Umgang mit gefangenen Fischen, sowie eine Verzichtserklärung auf gezieltes Fangen und Zurücksetzen, beinhaltet. Das Konzept ist alle fünf Jahre zu erneuern. Angel-Guides dürfen höchstens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig führen. Die Zulassung kann bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz und gegen das vorgelegte Konzept widerrufen werden. Angel-Guides müssen den Fangaufwand und alle gefangenen Fische in einem Fangbuch vermerken und am Ende des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übergeben.

§ 6 Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gezielt befischt und getötet werden: 1. Bachneunauge (Lampetra planeri), 2. Bitterling (Rhodeus amarus), 3. Elritze (Phoxinus phoxinus), 4. Finte (Alosa fallax), 5. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), 6. Groppe (Cottus gobio), 7. Hasel (Leuciscus leuciscus), 8. Lachs (Salmo salar), 9. Maifisch (Alosa alosa), 10. Meerneunauge (Petromyzon marinus), 11. Moderlieschen (Leucaspius delineatus), 12. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius), 13. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), 14. Schmerle (Noemacheilus barbatulus), 15. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus), 16. Ostseeschnäpel (Coregonus maraena), 17. Steinbeißer (Cobitis taenia), 18. Stromgründling (Romanogobio belingi), 19. Stör (Acipenser sturio), 20. Zährte (Vimba vimba). (2) Werden in Absatz 1 genannte Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.

§ 7 Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge

 (1) Fische der in Anlage 1 aufgeführten Arten dürfen nur getötet werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse eine Länge aufweisen, die zwischen dem dort aufgeführten unteren Maß und dem oberen Maß der jeweiligen Art liegt (Entnahmefenster). Die in Anlage 1 angegebene Tageshöchstfangmenge gilt nur für Anglerinnen und Angler in den Freien Gewässern.
Freitag, den 7. Juni 2019 171HmbGVBl. Nr. 19
(2) Werden in Anlage 1 genannte Fische von einer Größe außerhalb des Entnahmefensters gefangen gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 8 Artenschonzeiten

(1) Für die in Anlage 2 aufgeführten Arten gelten die dort aufgeführten Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen. Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben. Werden Fische während ihrer Schonzeit gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. (2) Während der Zanderschonzeit ist die Fischerei unter Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittelbare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms. In anderen Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit nicht mit den in Satz 1 genannten Ködern gefischt werden. Das Verbot gilt auch für das Auswerfen oder Treibenlassen von Ködern gemäß Satz 1 an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche. Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden. Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist in der Zanderschonzeit die Verwendung von Stellnetzen untersagt. Das Verbot von Kunstködern gilt nicht für das Fliegenfischen.

§ 9 Schon- und Sperrgebiete

(1) In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten: 1. Kleine Alster, 2. Binnenalster vom Alsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade, 3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich Rosenbrookbrücke, 4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal, 5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze, 6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben, 7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg, 8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr, 9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Harburg – Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm, 10. Mühlenberger Loch, innerhalb der in der Naturschutzkarte der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand vom 18. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 418), schraffiert dargestellten Teilfläche des Europäischen Vogelschutzgebietes „Mühlenberger Loch“, 11. gemäß § 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43), geschützte Bereiche. (2) In folgenden Gewässern ist der Fischfang zum Schutz von Laich- und Aufwuchsgebieten ganzjährig verboten: 1. Kampbille zwischen Bille und Schleusengraben,
2. Bille zwischen Sander Damm und Rückhaltebecken an der Stadtteilschule, 3. Bornmühlenbach, 4. Schleemer Bach einschließlich seiner Zuflüsse, 5. Wandse oberhalb der Stein-Hardenberg-Straße einschließlich ihrer Zuflüsse, 6. Rahlau einschließlich ihrer Zuflüsse, 7. Berner Au einschließlich ihrer Zuflüsse, 8. Osterbek oberhalb Osterbekkanal einschließlich ihrer Zuflüsse, 9. sämtliche Alsterzuflüsse oberhalb der Winterhuder Brücke, 10. Luruper Moorgraben einschließlich seiner Zuflüsse, 11. Düpenau bis zur Mündung in den Helmuth-Schack-See, 12. Wedeler Au einschließlich ihrer Zuflüsse, 13. Flottbek, 14. Kleine Flottbek, 15. Engelbek. § 10 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 und 7 bis 9 zulassen, soweit dies 1. für wissenschaftliche Zwecke, 2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers, 3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch, 4. zum Schutz der Fische, 5. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Überwachungsaufgabe, 6. zur Umsiedlung oder 7. im Zuge von Maßnahmen gegen die Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), erforderlich ist. (2) Für bestimmte Gewässer kann auf Antrag von der Inhaberin oder vom Inhaber des Fischereirechts bei der zuständigen Behörde von den Regelungen zum Entnahmefenster des § 7 eine Ausnahme erteilt werden.


§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge

(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen führen, das aus einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer besteht. Fahrzeuge von Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern müssen zusätzlich den Buchstaben „N“ und von Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern den Buchstaben „B“ führen. (2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind 1. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben „HF“ und 2. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben „HBK“.
Freitag, den 7. Juni 2019172 HmbGVBl. Nr. 19
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde erteilt. (3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift soll in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und mindestens 20 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen. (5) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. (6) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der Berufsfischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung nach Absatz 3 zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen. (7) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd oder einer entsprechenden Organisation bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen. (8) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente und die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.

§ 12 Regelungen zum Schutz des Aals

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die zuständige Behörde registriert die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer Registriernummer in einem Register. (2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird die erfasste Person aus dem Register gelöscht. (3) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über 1. das Fanggebiet, 2. das Fanggewicht der angelandeten Aale, 3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und 4. die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte. (4) Der Besatz von Gewässern mit Aalen ist nur in offenen Gewässern zulässig. Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über 1. das Besatzgewässer, das Gebiet des Besatzes, 2. die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie
3. die Herkunft des Besatzmaterials. (5) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Fe- bruar des Folgejahres an die zuständige Behörde zu übermitteln. (6) Im Rahmen der Erstvermarktung ist bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen und ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, die nach Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. (7) In den Aufzeichnungen nach Absatz 3 ist eine entsprechende Eintragung über die Erstvermarktung mit der Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis 250 Euro übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Durchschrift oder Ablichtung eines in Absatz 1 genannten Belegs zu den Aufzeichnungen genommen wird, aus der die in Satz 1 genannten Angaben hervorgehen. (8) Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen zeitlich und räumlich begrenzt 1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken, 2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und 3. die Entnahme von Aalen bezogen auf Gewässer, Gewässerteile oder einzelne Personen beschränken.

 § 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 12 HmbFAnG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. Fischereigerät entgegen § 4 benutzt oder nicht kennzeichnet, 2. gegen die Anforderungen gemäß § 5 verstößt, 3. entgegen §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt, 4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt, 5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der Berufsfischerei nicht entfernt, 6. entgegen § 12 Absatz 1 Aale zu Erwerbszwecken fängt ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, 7. entgegen § 12 Absatz 2 Änderungen der zuständigen Behörde nicht angezeigt hat, 8. entgegen § 12 Absatz 3 der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Fangtag über das genaue Fanggebiet, das Fanggewicht der angelandeten Aale, den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang sowie die Art, die Anzahl und die Einsatzzeit der zum Fang verwandten Fanggeräte nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt, 9. entgegen § 12 Absatz 4 Aale in geschlossene Gewässer einsetzt oder der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Besatzvorgang über das Besatzgewässer
Freitag, den 7. Juni 2019 173HmbGVBl. Nr. 19
oder das Gebiet des Besatzes, die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie die Herkunft des Besatzmaterials nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt, 10. entgegen § 12 Absatz 5 der Verpflichtung zur Übermittlung der jährlichen zusammenfassenden Meldung an die zuständige Behörde nicht nachkommt, 11. entgegen § 12 Absatz 6 Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräußert, ohne die zugeteilte Registriernummer auf den Handels- oder Transportbelegen auszuweisen, 12. entgegen § 12 Absatz 7 Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräußert, ohne eine entsprechende Eintragung mit Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers in den Aufzeichnungen vorzunehmen oder eine Ablichtung oder Durchschrift eines entsprechenden
Belegs zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus der die genannten Angaben hervorgehen, 13. entgegen § 12 Absatz 8 den durch die zuständige Behörde zeitlich und räumlich angeordneten Einschränkungen der Aalfischerei sich Aale aneignet, Aale anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet.

§ 14 Inkrafttreten,

Außerkrafttreten (1) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) § 4 Absatz 3 Satz 2 ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden. § 8 Absatz 1 ist ab dem 1. Oktober 2019 anzuwenden. (3) Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 112) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Juni 2019.
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1)
Entnahmefenster
Art Entnahmefenster Tageshöchstfangmenge
Unteres Maß in cm
Oberes Maß in cm

1. Aal (Anguilla anguilla)                                              45cm - 75cm   3 St.
2. Bachforelle (Salmo trutta forma fario)                      20cm- 40cm     keine
3. Flussbarsch (Perca fluviatilis)                                   10cm - 35cm    keine
4. Hecht (Esox lucius)                                                  45cm - 75cm   2 St.
5. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)                   40cm - 65cm   2 St.
6. Rapfen (Aspius aspius)                                            50cm - 70cm   1 St.
7. Schlei (Tinca tinca)                                                  25cm -  45cm   keine
8. Quappe (Lota lota)                                                 30cm -  50cm   3 St.
9. Zander (Stizostedion lucioperca)                             45cm -  75cm   2 St.
10. Karpfen (Cyprinus carpio)                                     35cm -             keine